Ein deutsches Gericht hat Verbraucherschützern in einem jahrelangen Streit um Rabatt-Apps eine empfindliche Niederlage zugefügt: Die Herausgabe personenbezogener Daten ist kein „Preis", den Unternehmen nach Verbraucherrecht offenlegen müssen.
Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln betraf die Kunden-App des Discounters Penny, die registrierten Kundinnen und Kunden Sofortrabatte, Coupons und Gutscheinaktionen bietet. Beim Scannen des Vorteilscodes an der Kasse werden Kassenbons gespeichert; Penny analysiert das Einkaufsverhalten, um die Effizienz von Marketingaktionen und Sparspielen zu messen und das Angebot statistisch auszuwerten.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) argumentierte, Kundinnen und Kunden müssten ausdrücklich darüber informiert werden, dass ihre Daten eine Gegenleistung darstellen, wenn sie für Zwecke verarbeitet werden, die über die reine Vertragserfüllung hinausgehen. Werde das nicht als Teil eines Gesamtpreises ausgewiesen, verstoße das gegen die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises bei Fernabsatzverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht (Az.: 6 UKl 3/25). Der 6. Zivilsenat erkannte an, dass die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften für Fernabsatzverträge grundsätzlich auch auf Verträge anwendbar sind, bei denen Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellen. Die Pflicht zur Nennung eines Gesamtpreises erfordere jedoch eine berechenbare Größe — und das sei bei Daten nicht der Fall. Der Begriff des Preises sei im europäischen und nationalen Recht im Wesentlichen als Geldbetrag oder digitaler Wertmaßstab definiert. Daten seien wirtschaftlich eine Gegenleistung, rechtlich aber kein Preis im Sinne der Preisangaben- und Verbraucherschutzvorschriften.
Nach Ansicht der Kölner Richter besteht auch kein Schutzdefizit. Wie transparent ein Unternehmen über die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten informieren muss, regele die Datenschutz-Grundverordnung bereits umfassend; ihre Informationspflichten verlangten klare und verständliche Angaben zu Zweck, Empfängern und Rahmenbedingungen der Verarbeitung. Den verbraucherrechtlichen Preisbegriff künstlich auf Daten auszuweiten, sei weder vom Gesetzgeber vorgesehen noch sachgerecht.
Die Entscheidung folgt der Linie des Oberlandesgerichts Stuttgart, das in einem parallelen Verfahren zur „Plus"-App von Lidl ähnlich geurteilt hatte. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern, hat das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Damit muss letztlich das oberste deutsche Zivilgericht klären, wie das Bezahlen mit Daten an der Schnittstelle von Verbraucherschutz und Datenschutzrecht einzuordnen ist.
Verbraucherzentralen warnen seit Längerem vor Rabatt-Apps: Für potenziell kleine Vergünstigungen werde der Nutzer gläsern. An dem, was Unternehmen nach der DSGVO offenlegen müssen, ändert das Urteil nichts — es besagt nur, dass sich die Metapher vom Preisschild nicht in deutsches Verbraucherrecht übersetzen lässt.




