Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat das bislang deutlichste Signal gegeben, dass der deutschen Industrie automatisierter Google-Fonts-Abmahnungen die Zeit davonläuft. In seinen am Donnerstag vorgelegten Schlussanträgen in der Rechtssache C-654/25 argumentiert Generalanwalt Maciej Szpunar, wer einen Datenschutzverstoß bewusst, automatisiert und wiederholt selbst herbeiführe, um Geld zu erlangen, erleide keinen ersatzfähigen Schaden – und die Verfolgung von Schadensersatz sei in dieser Konstellation Rechtsmissbrauch.

Der Mechanismus hinter den Fällen ist zuerst technisch, dann juristisch. Lädt eine Website Google Fonts von Googles Servern, statt die Dateien selbst zu hosten, wird die IP-Adresse jedes Besuchers an einen Server in den Vereinigten Staaten übertragen. Unter der DSGVO ist das eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland und ohne gültigen Übermittlungsmechanismus rechtswidrig. Crawler erkennen das Muster in großem Maßstab. Laut dem von heise online geschilderten Verfahren suchte ein Kläger mit Webcrawlern Tausende Websites, die Fonts extern einbinden; ein beauftragter Anwalt verschickte standardisierte Abmahnungen und forderte Geld. Ein Seitenbetreiber zahlte zunächst 170 Euro, bevor er sich wehrte – ein Weg, der den Bundesgerichtshof im August 2025 dazu brachte, offene Fragen dem EuGH vorzulegen.

Szpunars Schlussanträge trennen zwei Fragen, die die Abmahnindustrie gern vermischt. Erstens: Ist eine dynamische IP-Adresse überhaupt personenbezogen? Die Antwort ist konditional: ja, wenn die empfangende Stelle über Mittel verfügt, die vernünftigerweise zur Identifizierung eingesetzt werden können – und wenn der Absender weiß oder wissen muss, dass dies zutrifft. Damit bleibt die Einordnung an der technischen Realität orientiert, statt jedes IP-Paket per Definition als Kennung zu behandeln.

Zweitens die kommerziell entscheidende Frage. Nach Artikel 82 DSGVO können Betroffene immateriellen Schadenersatz für Kontrollverlust oder begründete Missbrauchsfurcht verlangen. Szpunar zufolge erleidet nichts davon, wer das Internet systematisch scannt, um Datenübermittlungen künstlich zu erzeugen, und dann Forderungen verschickt: Es gebe keinen echten Kontrollverlust, wenn die Daten exakt so verwendet wurden, wie die Person es selbst arrangiert habe. Der Anspruch sei in dieser Konstellation keine Entschädigung, sondern ein Geschäftsmodell.

Dann geht er weiter und bemüht den unionsrechtlichen Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs. Liege die primäre Motivation in finanziellen Einnahmen und seien die Anspruchsvoraussetzungen künstlich und absichtlich geschaffen, verliere der Datenschutz seinen Schutzzweck. Szpunar zieht ausdrücklich die Parallele zur Rechtsprechung zu Urheberrechtstrollen, bei denen Rechtsverfolgung rein geschäftsmäßig betrieben wird.

Die Einschränkungen zählen. Die Schlussanträge eines Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend; die Richter folgen ihnen häufig, aber nicht immer, und ein endgültiges Urteil liegt noch Monate entfernt. Nichts in den Schlussanträgen besagt, das Einbetten fremder Fonts sei rechtmäßig, IP-Adressen seien nie personenbezogen oder Betroffene verlören ihre Rechte. Der enge Punkt ist, wer aus einem selbst arrangierten Verstoß Gewinn ziehen darf – eine Unterscheidung, die das eigentliche Übermittlungsproblem unberührt lässt.

Deshalb überlebt die technische Lösung die juristische. Selbst gehostete Fonts beseitigen die Übermittlung vollständig; das ist billiger als ein Anwalt und hängt nicht von der Motivprüfung eines Gerichts ab. Viele deutsche Seitenbetreiber haben das nach der ersten Abmahnwelle schmerzhaft gelernt, und die Praxis war längst Standardrat, bevor der Fall Luxemburg erreichte.

Die größere Bedeutung ist institutionell. Deutschland streitet seit Jahren darüber, ob Datenschutzrecht mit massenhaften automatisierten Abmahnungen durchgesetzt werden darf; der Bundesrat wollte DSGVO-Abmahnungen sogar generell untersagen. Ein Urteil auf Szpunars Linie würde diesen politischen Streit nicht beenden, aber einen seiner einträglichsten Motoren ausschalten. Für Webentwickler bleibt die praktische Lehre unverändert und leicht ironisch: Die sicherste Verteidigung gegen ein Font-Abmahnmodell ist weiterhin ein Build-Schritt, der die Fontdateien ins eigene Projekt kopiert.