Meta hat den Starttermin seiner neuen Geschäftsbedingungen um drei Wochen verschoben — vom 30. Oktober auf den 20. November. Die Änderung betrifft die Commercial Terms und die Self-Serve Ad Terms, also den Vertrag, den jeder akzeptiert, der eine Facebook-Seite betreibt oder über den Ads Manager wirbt. Der Grund: Verlage und Werbetreibende hatten bei den Kartellbehörden in Brüssel und London Beschwerde eingelegt.
Der Streit dreht sich um eine Klausel, die Meta erlaubt, mit automatisierten Mitteln — Crawler, Bots, Spider, „user agents" — auf Domains zuzugreifen, die „mit Ihren Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind", und die Inhalte zu indexieren und zu speichern, um „Werbe- und Geschäftsprodukte zu entwickeln, zu verbessern, zu erforschen und zu pflegen". Verlage lesen darin ein Recht, ihre Websites und Archive für KI zu nutzen. Meta bestreitet diese Lesart.
Die Formulierung wurde bereits einmal nachgeschärft: Eine ursprüngliche, freistehende Erlaubnis, die Inhalte zum „Trainieren" von Meta-Produkten zu verwenden, ist aus dem veröffentlichten Text verschwunden; die Crawling-Erlaubnis endet nun mit einem genannten Zweck. Für die News/Media Alliance ändert das wenig, weil „Werbe- und Geschäftsprodukte" nicht definiert ist und die Klausel weiterhin jede URL erfasst, die mit den Produkten eines Verlags verbunden ist — bei einem Abo-Anbieter also potenziell die gesamte Site. Auch die Erlaubnis, Testkonten anzulegen, um sich hinter Registrierungsschranken Zugang zu verschaffen, steht weiterhin im Text. Und obwohl ein Meta-Sprecher gegenüber Reuters sagte, robots.txt werde weiterhin respektiert, steht diese Zusage nicht in den Bedingungen.
Mindestens so bemerkenswert ist Abschnitt 5, „AI Features". Dort heißt es, KI-Funktionen könnten „Fehler machen", und das Unternehmen sei „allein verantwortlich für und übernimmt sämtliche Risiken im Zusammenhang mit solchen KI-Funktionen und den daraus resultierenden Inhalten". Betroffen sind nicht nur selbst gewählte KI-Werkzeuge, sondern auch automatisch angewendete Änderungen an Anzeigen — Sitelinks, Übersetzungen, KI-Bilder. Abschnitt 6a verlangt weiterhin, Meta von Ansprüchen „jeglicher Art" freizustellen; Abschnitt 9g erlaubt es Meta, Produkte und Funktionen „jederzeit ohne vorherige Ankündigung oder Haftung" zu ändern, einzuschränken oder einzustellen.
Entscheidend ist, wie Zustimmung funktioniert. Abschnitt 7: Wer Meta-Produkte nach einer Ankündigung weiter geschäftlich nutzt, akzeptiert die neuen Bedingungen. Teilzustimmung gibt es nicht — ein Verlag kann nicht für seine Facebook-Seite zustimmen und für seine Website ablehnen. Entweder man verlässt Meta oder man ist gebunden. Die Verschiebung verändert diesen Mechanismus nicht, nur den Zeitpunkt.
Und sie existiert bislang vor allem in Statements: Am Abend nach der Ankündigung zeigte die britische Vorschauversion der Bedingungen weiterhin den 30. Oktober als Wirksamkeitsdatum. Die EU-Kommission begrüßte die Verschiebung und nutzte die Gelegenheit für eine eigene Erinnerung: Sie habe Auskunftsersuchen an Unternehmen geschickt, die noch keine Zusammenfassungen der für das Training ihrer KI-Modelle verwendeten Daten veröffentlicht haben — eine Pflicht aus dem EU AI Act. Der Europäische Verlegerrat will keine Verzögerung, sondern eine Aussetzung. Die News/Media Alliance hatte Meta eine Frist bis zum 26. Oktober gesetzt.

