Das Verwaltungsgericht Halle hat entschieden, dass die staatliche Glücksspielaufsicht ihre eigenen Anordnungen derzeit nicht vollziehen darf — weil die Behörde nach Auffassung des Gerichts genau den Verbraucherschutz untergräbt, zu dessen Durchsetzung sie existiert. Die Beschlüsse kommen, während die Bundesländer derselben Behörde im Eiltempo weitreichende neue Befugnisse zum Sperren von Websites einräumen.

Das Verwaltungsgericht Halle hat in mehreren Beschlüssen — vom 6. August (Az. 7 B 491/25 und 7 B 492/25) sowie vom 24. August 2026 (Az. 7 B 62/26) — Verfügungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) gestoppt. In einem Fall ging es um den Versuch, Google zur Sperrung von Suchergebnissen zu zwei Angeboten für Nutzer in Deutschland zu verpflichten. Die Kammer erklärte die Aufsichtsnorm aus Paragraf 9 des Glücksspielstaatsvertrags von 2021 für unanwendbar und bescheinigte der Behörde ein gegen das EU-Recht verstoßendes „strukturelles Vollzugsdefizit“: Sie habe eine illegale Angebotserweiterung im regulierten Markt systematisch geduldet.

Hintergrund ist die Praxis bei Einzahlungslimits. Der Glücksspielstaatsvertrag begrenzt Einzahlungen grundsätzlich auf 1.000 Euro im Monat; Anhebungen erfordern den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit etwa durch Steuerbescheide oder Bankauszüge. Seit 2023 ließ die GGL nach Angaben des Gerichts flächendeckend eine einfache Schufa-Auskunft genügen — ein Score, der bloß Ausfallwahrscheinlichkeiten misst, nicht Einkommen oder Vermögen. Wie das Landgericht Lüneburg 2024 urteilte, konnten so selbst finanziell schwache Spieler Limits bis 10.000 Euro setzen. Berichte aus Bremen (Juli 2024) und Niedersachsen (April 2025) rügten das Verfahren. Obwohl der GGL die Mängel spätestens seit Anfang 2024 bekannt waren, hielt sie daran fest und übernahm die Praxis unverändert für 2026. Das Gericht vermerkte zudem, dass die GGL zum 1. Juli den Höchsteinsatz pro Spiel von einem auf bis zu fünf Euro anhob — mit Verweis auf die Inflation, eine Begründung, die die Kammer mit einem zitierten „?!“ quittierte.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf ein Staat den Marktzugang ausländischer Anbieter nur beschränken, wenn er seine Schutzziele kohärent und systematisch verfolgt. Untergräbt die Behörde diese Ziele selbst, verliert sie das Recht, Verstöße zu sanktionieren — was nach Auffassung des VG Halle der GGL die Handlungsgrundlage entzieht und Annahmen aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom Dezember 2024 widerlegt.

Die Politik lässt sich davon nicht bremsen. Die Länder ratifizieren derzeit im Eiltempo eine Reform des Glücksspielstaatsvertrags, die der GGL weitreichende Befugnisse für IP-Sperren einräumt. Künftig wird auf das Merkmal der Verantwortlichkeit verzichtet, sodass auch Zugangsanbieter als reine Durchleiter in die Pflicht genommen werden können — ein Schritt, von dem Gegner ein Over-Blocking auch rechtmäßiger Inhalte befürchten. Ein neuer Paragraf 27h GlüStV erklärt zudem die Sitzungen des GGL-Verwaltungsrats für vertraulich.

„Die Landesparlamente verleihen der GGL neue Befugnisse für Netzsperren, während sich ihr Leitungsgremium der Öffentlichkeit entzieht — und Gerichte attestieren der Behörde, dass sie den gesetzlichen Spielerschutz systematisch untergräbt“, moniert Anwalt Nik Sarafi, der an den Verfahren beteiligt ist. „Die Sperren drohen zu einem Mittel zu verkommen, um einen unzureichend beaufsichtigten Markt vor Konkurrenz abzuschirmen.“ Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat unterdessen dem EuGH grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit des Lotteriemonopols mit europäischen Wettbewerbsregeln vorgelegt.