Bundesbeamte dürfen das Mobiltelefon eines Reisenden an der US-Grenze ohne Durchsuchungsbefehl, ohne hinreichenden Verdacht und ohne jeden konkreten Verdacht durchsuchen – so hat ein gespaltenes Bundesberufungsgericht entschieden.
Im Fall United States v. Alisigwe entschied der US Court of Appeals for the Second Circuit mit 2:1, es sei 'kein Verdacht erforderlich, bevor die Regierung das Handy eines Reisenden an der Grenze durchsucht'. Das Urteil gilt für New York, Connecticut und Vermont und widerspricht Entscheidungen untergeordneter Bezirksgerichte des Bezirks.
Das Gericht stützte sich auf die Supreme-Court-Entscheidung United States v. Ramsey von 1977 – ein Fall um aus Thailand verschicktes Heroin – und über diese auf einen älteren Präzedenzfall von 1925. Die Begründung: Was nach dem vierten Zusatzartikel als 'unreasonable search and seizure' gilt, wird an den Erwartungen zur Zeit der Ratifizierung 1791 gemessen. Da Grenzkontrollen seit jeher als verhältnismäßig gelten, greife der Verfassungsschutz dort faktisch nicht.
Das vertieft einen Streit zwischen den Gerichtsbezirken. Der Ninth Circuit erlaubt zwar ebenfalls verdachtslose manuelle Durchsuchungen, begrenzt sie aber auf die Suche nach digitalem Schmuggelgut wie Missbrauchsmaterial und verlangt für forensische Auswertungen hinreichenden Verdacht. Der Second Circuit ließ die forensische Frage in diesem Fall offen, deutete aber an, dass verdachtslose manuelle Durchsuchungen selbst Verdacht für einen tieferen Blick begründen könnten.
In seinem Sondervotum warf der dritte Richter der Mehrheit vor, den vierten Zusatzartikel im Grenzkontext faktisch abzuschaffen. Jeder Reisende, der aus Urlaub oder Geschäftsreise zurückkehre, könne dann einer 'Prüfung seiner medizinischen Unterlagen, Finanzdaten, persönlichen Nachrichten, Such- und Nutzungsgewohnheiten, Bewegungsmuster und anderer privater Informationen' unterzogen werden. Da der Kongress wiederholt nicht gesetzgeberisch tätig wurde und der Supreme Court ein verwandtes Verfahren im Vorjahr nicht annahm, bleibt der praktische Umfang von Gerätedurchsuchungen an der Grenze ungeklärt.




